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   VG Schwerin, 18.05.2015 - 6 A 75/14   

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VG Schwerin, 18.05.2015 - 6 A 75/14 (https://dejure.org/2015,16874)
VG Schwerin, Entscheidung vom 18.05.2015 - 6 A 75/14 (https://dejure.org/2015,16874)
VG Schwerin, Entscheidung vom 18. Mai 2015 - 6 A 75/14 (https://dejure.org/2015,16874)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 55 Abs 2 S 1 RdFunkndStVtr9G MV, § 9a Abs 1 S 1 RdFunkndStVtr9G MV, § 9a Abs 1 S 2 RdFunkndStVtr9G MV, § 14 Abs 3 VOL A
    Medienrechtlicher Auskunftsanspruch; gewerblicher Anbieter

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Auftragsvergabe: Gerichte beurteilen Auskunftsersuchen privater Anbieter unterschiedlich!

Besprechungen u.ä.

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auskunftsanspruch für Ausschreibungsinformationen auf Grundlage der Landespressegesetze

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Schwerin, 25.03.2014 - 6 B 31/14

    Medienrechtlicher Auskunftsanspruch wegen Darstellungen im Internet

    Auszug aus VG Schwerin, 18.05.2015 - 6 A 75/14
    Verwiesen wird ferner auf die im parallelen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erst- und zweitinstanzlich ergangenen Entscheidungen (VG Schwerin, Beschl. v. 25.03.2014 - 6 B 31/14 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 02.09.14 - 2 M 35/14 -) und die diesbezügliche Gerichtsakte.

    24Davon ausgehend wird es sich bei den von der Klägerin in dem beschriebenen Bereich betriebenen kostenpflichtigen Internetportalen, die sowohl bezogen auf ihren Inhalt als auch im Hinblick auf dessen Aufbereitung und Präsentation auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus den betroffenen Branchen ausgerichtet sind, mangels journalistisch-redaktioneller Gestaltung nicht um Angebote im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV handeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14 -, juris Rn. 25; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - juris Rn. 23; VG Dresden, Beschl. v. 07.01.2015 - 5 L 1329/14 -, juris Rn. 30; offen gelassen vom erkennenden Gericht im Beschl. v. 25.03.2014 - 6 B 31/14 -, juris).

    Als Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einzuordnen ist jedoch die von der Klägerin betriebene (frei zugängliche) Website "www.auftragsvergabe...de", auf der regelmäßig aktualisiert ausgewählte Auftragsvergaben öffentlicher Auftraggeber vorgestellt und zumeist auch bewertet werden (so auch VG Dresden, Beschl. v. 07.01.2015 - 5 L 1329/14 - und v. 03.03.2015 - 5 L 31/15 -, jeweils juris, ebenso für die Website "www....markt-vergabe....eu"; vgl. zur seinerzeit neu geschaffenen Rubrik "News aus den Beschaffungsmärkten" auf den jeweiligen Websites der Klägerin VG Schwerin, Beschl. v. 25.03.2014 - 6 B 31/14 -, juris Rn. 20).

  • VG Hamburg, 25.02.2009 - 7 K 2428/08
    Auszug aus VG Schwerin, 18.05.2015 - 6 A 75/14
    Dies gilt vor allem dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden und damit ein berechtigtes Interesse besteht, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 25.02.2009 - 7 K 2428/08 -, juris Rn. 37).

    Damit unterliegt es auch hier maßgeblich der Einschätzung der Klägerin, dass sie die hier betroffenen Informationen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe benötigt (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 25.02.2009 - 7 K 2428/08 -, juris Rn. 38).

  • VG Dresden, 03.03.2015 - 5 L 31/15
    Auszug aus VG Schwerin, 18.05.2015 - 6 A 75/14
    Als Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einzuordnen ist jedoch die von der Klägerin betriebene (frei zugängliche) Website "www.auftragsvergabe...de", auf der regelmäßig aktualisiert ausgewählte Auftragsvergaben öffentlicher Auftraggeber vorgestellt und zumeist auch bewertet werden (so auch VG Dresden, Beschl. v. 07.01.2015 - 5 L 1329/14 - und v. 03.03.2015 - 5 L 31/15 -, jeweils juris, ebenso für die Website "www....markt-vergabe....eu"; vgl. zur seinerzeit neu geschaffenen Rubrik "News aus den Beschaffungsmärkten" auf den jeweiligen Websites der Klägerin VG Schwerin, Beschl. v. 25.03.2014 - 6 B 31/14 -, juris Rn. 20).

    Hier geht es gerade nicht um eine Veröffentlichungspflicht des Beklagten, sondern um einen Auskunftsanspruch eines Telemedienanbieters, der eine andere gesetzliche Grundlage und Zielrichtung hat (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 03.03.2015 - 5 L 31/15 -, juris Rn. 42).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2014 - 1 S 169/14

    Journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedienangebote

    Auszug aus VG Schwerin, 18.05.2015 - 6 A 75/14
    Kennzeichnende Merkmale solcher Angebote sind eine gewisse Selektivität und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizität), ein hohes Maß an Aktualität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise und ein Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Kontinuität gewährleistet (vgl. Held in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 49 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14 -, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 -, juris Rn. 22; OLG Bremen, Urt. v. 14.01.2011 - 2 U 115/10 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 08.03.2013 - 2 M 2/13 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2010 - 1 K 943/09 -, juris; Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 55 RStV Rn. 14 a; Held in Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl., 8. Teil, 1. Kap., 71. Abschnitt Rn. 61 zu § 55 Abs. 2 RStV).

    24Davon ausgehend wird es sich bei den von der Klägerin in dem beschriebenen Bereich betriebenen kostenpflichtigen Internetportalen, die sowohl bezogen auf ihren Inhalt als auch im Hinblick auf dessen Aufbereitung und Präsentation auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus den betroffenen Branchen ausgerichtet sind, mangels journalistisch-redaktioneller Gestaltung nicht um Angebote im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV handeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14 -, juris Rn. 25; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - juris Rn. 23; VG Dresden, Beschl. v. 07.01.2015 - 5 L 1329/14 -, juris Rn. 30; offen gelassen vom erkennenden Gericht im Beschl. v. 25.03.2014 - 6 B 31/14 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2014 - 11 S 15.14

    Einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache; Telemedienanbieter;

    Auszug aus VG Schwerin, 18.05.2015 - 6 A 75/14
    Kennzeichnende Merkmale solcher Angebote sind eine gewisse Selektivität und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizität), ein hohes Maß an Aktualität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise und ein Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Kontinuität gewährleistet (vgl. Held in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 49 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14 -, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 -, juris Rn. 22; OLG Bremen, Urt. v. 14.01.2011 - 2 U 115/10 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 08.03.2013 - 2 M 2/13 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2010 - 1 K 943/09 -, juris; Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 55 RStV Rn. 14 a; Held in Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl., 8. Teil, 1. Kap., 71. Abschnitt Rn. 61 zu § 55 Abs. 2 RStV).

    24Davon ausgehend wird es sich bei den von der Klägerin in dem beschriebenen Bereich betriebenen kostenpflichtigen Internetportalen, die sowohl bezogen auf ihren Inhalt als auch im Hinblick auf dessen Aufbereitung und Präsentation auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus den betroffenen Branchen ausgerichtet sind, mangels journalistisch-redaktioneller Gestaltung nicht um Angebote im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV handeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14 -, juris Rn. 25; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - juris Rn. 23; VG Dresden, Beschl. v. 07.01.2015 - 5 L 1329/14 -, juris Rn. 30; offen gelassen vom erkennenden Gericht im Beschl. v. 25.03.2014 - 6 B 31/14 -, juris).

  • VG Dresden, 07.01.2015 - 5 L 1329/14
    Auszug aus VG Schwerin, 18.05.2015 - 6 A 75/14
    24Davon ausgehend wird es sich bei den von der Klägerin in dem beschriebenen Bereich betriebenen kostenpflichtigen Internetportalen, die sowohl bezogen auf ihren Inhalt als auch im Hinblick auf dessen Aufbereitung und Präsentation auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus den betroffenen Branchen ausgerichtet sind, mangels journalistisch-redaktioneller Gestaltung nicht um Angebote im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV handeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14 -, juris Rn. 25; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - juris Rn. 23; VG Dresden, Beschl. v. 07.01.2015 - 5 L 1329/14 -, juris Rn. 30; offen gelassen vom erkennenden Gericht im Beschl. v. 25.03.2014 - 6 B 31/14 -, juris).

    Als Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einzuordnen ist jedoch die von der Klägerin betriebene (frei zugängliche) Website "www.auftragsvergabe...de", auf der regelmäßig aktualisiert ausgewählte Auftragsvergaben öffentlicher Auftraggeber vorgestellt und zumeist auch bewertet werden (so auch VG Dresden, Beschl. v. 07.01.2015 - 5 L 1329/14 - und v. 03.03.2015 - 5 L 31/15 -, jeweils juris, ebenso für die Website "www....markt-vergabe....eu"; vgl. zur seinerzeit neu geschaffenen Rubrik "News aus den Beschaffungsmärkten" auf den jeweiligen Websites der Klägerin VG Schwerin, Beschl. v. 25.03.2014 - 6 B 31/14 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus VG Schwerin, 18.05.2015 - 6 A 75/14
    Diese müssen nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503).
  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

    Auszug aus VG Schwerin, 18.05.2015 - 6 A 75/14
    Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 -, juris).
  • OLG Bremen, 14.01.2011 - 2 U 115/10

    Anspruch auf Gegendarstellung hinsichtlich Äußerungen auf der Internetseite einer

    Auszug aus VG Schwerin, 18.05.2015 - 6 A 75/14
    Kennzeichnende Merkmale solcher Angebote sind eine gewisse Selektivität und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizität), ein hohes Maß an Aktualität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise und ein Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Kontinuität gewährleistet (vgl. Held in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 49 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14 -, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 -, juris Rn. 22; OLG Bremen, Urt. v. 14.01.2011 - 2 U 115/10 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 08.03.2013 - 2 M 2/13 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2010 - 1 K 943/09 -, juris; Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 55 RStV Rn. 14 a; Held in Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl., 8. Teil, 1. Kap., 71. Abschnitt Rn. 61 zu § 55 Abs. 2 RStV).
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 114/09

    Persönlichkeitsschutz im Internet: Bereithalten von Kurzmeldungen mit Hinweis auf

    Auszug aus VG Schwerin, 18.05.2015 - 6 A 75/14
    Dementsprechend können die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahrnehmen, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.02.2011 - VI ZR 114/09 -, juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 07.10.2008 - 5 BV 07.2162

    Keine Weitergabe von Adressdaten

  • VG Saarlouis, 12.10.2006 - 1 K 64/05

    Presse; Auskunftsanspruch; Publikationsinteresse; Tatsachen; Bewertungen

  • VG Stuttgart, 22.04.2010 - 1 K 943/09

    Auskunftsbegehren der Presse bzw von Telemedien für Zwecke des Aufbaus einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.03.2013 - 2 M 2/13

    Presse- bzw- medienrechtlicher Auskunftsanspruch des Betreibers eines Weblogs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.1996 - 5 A 1618/92

    Gleichbehandlung zweier Verlage; Belieferung mit Informationen;

  • VG Mainz, 11.05.2016 - 3 K 636/15

    Zugang zu Forschungsmittelverträgen durch Medienvertreter; Informationsfreiheit

    Dagegen muss der Anspruchsberechtigte kein konkretes Berichterstattungsinteresse im Sinne eines anerkennenswerten aktuellen Publikationsinteresses geltend machen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 4.10.2010 - 4 Bf 179/09.Z -, juris Rn. 18 f.; VG Schwerin, Urteil vom 18.5.2015 - 6 A 75/14 -, juris Rn. 31 ff.).
  • VG Schwerin, 25.03.2014 - 6 B 31/14

    Medienrechtlicher Auskunftsanspruch wegen Darstellungen im Internet

    bezogen auf ihre Klageanträge aus dem parallelen Hauptsacheverfahren (6 A 75/14).
  • VG Potsdam, 15.07.2015 - 9 L 40/15

    Film- und Presserecht

    Neben den einerseits zwar für die Antragstellerin angeführten Argumenten (vgl. etwa VG Schwerin, Urteil vom 18. Mai 2015 - 6 A 75/14 -) spricht bei summarischer Prüfung nämlich andererseits auch Einiges dafür, dass die Aufbereitung und Information der von ihr zusammengetragenen Informationen und Daten vornehmlich auf eine gewerbliche Nutzung und nicht auf die Teilhabe am öffentlichen Meinungsbildungsprozess abzielt.
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